Peter schrieb:
Ich bemühe mich momentan um eine Anerkennung von mir als Entspannungskurs-Anbieter bzw. meiner Kurskonzepte nach § 20 SGB V bei verschiedenen Krankenkassen.
Eine Anerkennung als Präventionsmaßnahme bietet den Vorteil, dass Teilnehmer eurer Kurse von den Krankenkassen bezuschusst werden und signalisiert natürlich auch, dass die Qualität eures Kurses geprüft wurde.
Hier möchte ich von euch hören, welche Erfahrungen ihr gemacht habt, auf welche Schwierigkeiten ihr gestoßen seid, oder ob euch solch eine Anerkennung überhaupt wichtig ist? Setzen Träger wie VHS u.a. eine Anerkennung der Krankenkassen voraus, damit Ihr als Kursleiter angenommen werdet? Wie findet Ihr die Idee, diesen Punkt im Kursleiterverzeichnis zu veröffentlichen?
Schönen Gruß
Peter
Hallo Peter, als Dipl. Sozialpädagoge dürftest Du keine Schwierigkeiten haben, dass die Krankenkassen Dir die Anerkennung nach § 20 SGB V geben.
In all den Jahren bei VHS und ähnlichen Einrichtungen, wurde dieser Schein nie benötigt, da die VHS (und ähnliche Einrichtungen) selbst die Voraussetzungen haben, dass ihre Kurse im Entspannungsbereich nach genannten § 20 SGB V abgerechnet werden können. Zumindest habe ich das so schon erlebt. Manche haben sogar diesen Hinweis in ihren Programmheften gehabt.
Was die Dozententätigkeit für solche Kurse angeht, sind die Voraussetzungen bundesweit sehr unterschiedlich. Für Seminarleiter, die ich im Laufe der Jahre ausgebildet habe und die z.B. bei der VHS ihre Dienste anbieten wollten, war oft der Nachweis entscheidend, wo sie Ihre Ausbildung absolviert haben.